Wissenswertes

Homeoffice und Weihnachten: Erhöhte Brandgefahr in der dunklen Jahreszeit

Das Büro in der Wohnung, verlängerte Weihnachtsferien und Kontaktbeschränkungen – in diesem Winter halten sich viele naturgemäß zuhause auf, wodurch die Brandgefahr in den eigenen vier Wänden ansteigt. Darauf macht der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) in Berlin aufmerksam.

Kerzenschein im Wohnzimmer und am Arbeitsplatz

Eigentlich ist es selbstverständlich, brennende Kerzen nicht unbeaufsichtigt zu lassen und sie vorsorglich zu löschen, auch wenn man nur kurz den Raum verlässt. Doch genau das geschieht in der Hektik des Arbeitsalltags im Homeoffice nicht immer. So brennt im Wohnzimmer der Adventskranz, während am Schreibtisch noch schnell etwas erledigt werden muss. Deshalb, wer die weihnachtliche Dekoration nicht missen möchte, sollte schon bei der Auswahl des Adventsschmucks auf Folgendes achten: Kerzen gehören grundsätzlich in einen Kerzenständer. Wichtig zu bedenken ist auch, dass die Brandgefahr insbesondere in den letzten Tagen vor Weihnachten zunimmt: Zum einen brennen die Kerzen nach und nach ab und kommen dem Tannenschmuck immer näher, zum anderen werden die Nadeln und Zweige immer trockener und sind leichter entzündbar.

Brandrisiken durch elektrische Geräte erkennen und ausschalten

Zum Ausbruch eines Feuers kann es überall dort kommen, wo eine Zündquelle mit brennbaren Materialien in Verbindung kommt. Um einen Brand zu entfachen, bedarf es nicht unbedingt einer offenen Flamme – bereits hohe Temperaturen können ihn auslösen. Insbesondere veraltete, defekte oder dauerhaft im Stand-By-Betrieb laufende Elektrogeräte wie Fernseher oder Computer stellen eine oft unterschätzte Gefahr dar. Das gilt vor allem, wenn ihre Lüftungsschlitze verdeckt sind und sich ein Wärmestau entwickelt, da die Geräte permanent Wärme abgeben. Eine oft unterschätze Gefahrenquelle sind auch Mehrfachstecker, die hintereinander geschaltet werden, um zum Beispiel im Homeoffice alle Geräte mit Strom zu versorgen. Weiter können Aufladevorgänge für insbesondere mit Lithium-Ionen-Akkus bestückte Elektrogeräte wie etwa Mobiltelefone, Tablets und E-Bikes bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch Kurzschlüsse verursachen. Durch die Überlastung der Steckdosen können Schwel- oder Kabelbrände entstehen. Verbrauchte Batterien oder ausgediente Elektrogeräte sind deshalb zeitnah bei den Verkaufsstellen oder Abfallsammelstellen zu entsorgen. Alte oder beschädigte Lithium-Ionen Akkus gehören nicht in den Hausmüll. So werden vermeidbare Brandgefahren in Müll-Fahrzeugen und Abfallanlagen minimiert.

Feuerlöscher gehört in jeden Haushalt

Während Rauchwarnmelder in Wohnungen vorgeschrieben sind, ist die Anschaffung eines Feuerlöschers eine freiwillige Maßnahme zum Schutz von Leben und Sachwerten. Doch grundsätzlichempfiehlt sich für jeden Privathaushalt eine solche Anschaffung. Denn sollte es zu einer Rauch- oder Brandentwicklung kommen, kann durch den Alarm des Rauchwarnmelders sofort gehandelt undmit Hilfe eines Feuerlöschers gezielt und wirkungsvoll ein Brand in der Entstehungsphase gelöschtoder zumindest eingedämmt werden. Im Notfall ist immer die Feuerwehr zu rufen.
Arbeitgeber sind zwar nicht verpflichtet, Feuerlöscher für ein Homeoffice bereitzustellen, doch kann dieser sowohl die Anschaffung und die regelmäßige Wartung, die alle zwei Jahre durchgeführt werden sollte, als Betriebsausgaben geltend machen. 

Ein entsprechendes Gespräch mit dem Arbeitgeber kann daher für beide Seiten sinnvoll sein.

 

Wie lange können Feuerlöscher ohne Gefährdung des Benutzers eingesetzt werden?

Immer mehr Betreiber, insbesondere auch die Marktaufsichtsbehörden haben von den Herstellern der Feuerlöschgeräte auf diese Frage eine Antwort gefordert. Besonders für Betreiber, die gemäß Betriebssicherheitsverordnung und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften für die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen sowie deren Funktionstüchtigkeit eine Gefährdungsanalyse erstellen müssen, ist diese Frage von besonderem Interesse.

Der Hersteller, die Döka Feuerlöschgerätebau Gmbh beschäftigt sich auch schon länger mit dieser Frage. Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung in der Herstellung tragbarer Feuerlöscher kommen wir zu folgender Stellungnahme.

Druckgeräte unterliegen, wie andere technische Geräte auch, natürlichen Umwelt- und unterschiedlich starken mechanischen Belastungen. Es muss daher festgelegt werden, dass ein technisches Produkt wie der Feuerlöscher, der je nach Bauart ständig bzw. im Einsatzfall unter erhöhtem Betriebs- druck steht, in seiner Nutzungsdauer begrenzt ist. Auch bei normaler Nutzung können altersbedingte Materialermüdungen auftreten. Im Einzelfall kann der Einsatz von überalterten Feuerlöschern sogar eine Gefährdung für den Benutzer darstellen. Wir empfehlen daher, je nach Gerätebauart, bei normaler Beanspruchung eine maximale Nutzungsdauer von:

  1. Pulver-, Wasser-, Schaum-Dauerdrucklöscher 20 Jahre
  2. Pulver-, Wasser-, Schaum-Aufladelöscher 25 Jahre
  3. CO2-Feuerlöscher 25 Jahre 

Wer haftet für den sicheren Betrieb überalterter Feuerlöscher?

Grundsätzlich gilt, unabhängig jeglicher juristischer Betrachtung, der Grundsatz:

Die regelmäßige Instandhaltung - längstens alle 24 Monate - ist unverzichtbar für den sicheren Einsatz und Betrieb eines Feuerlöschers!

Maßgebend sind hier die Instandhaltungsnorm DIN 14 406 Teil 4 sowie die jeweiligen Instandhaltungsanweisungen der Hersteller.

Darüber hinaus muss diese Annahme jedoch auch aus juristischer Sicht betrachtet werden. Ausgangslage und Rechtsfolgen unterscheiden sich für den Hersteller, den Wartungsdienst und auch für den Eigentümer, der meist auch der Betreiber ist, sehr stark. Nachfolgend wird die juristische Situation für die beteiligten Parteien erläutert.

Herstellerhaftung

Der Hersteller unterliegt gemäß § 823 Abs. 1 BGB einer Verkehrssicherungspflicht bzw. § 3 Produkthaftungsgesetz einer Instruktionspflicht, was den sicheren Betrieb eines Produktes betrifft. So muss nach Druckgeräterichtlinie (Anhang 1, Abschnitt 3.4), in der Betriebsanleitung auf eine vorgesehene max. Lebensdauer hingewiesen werden (§ 5 Abs. 1 GPSG). Des Weiteren ist der Hersteller verpflichtet, in den Instandhaltungsanweisungen, die für jeden Gerätetyp eines Feuerlöschers vorhanden sein muss, die uns bekannten technischen Erkenntnisse weiterzugeben. Die personelle Umsetzung erfolgt durch Ausbildung, Schulung und Weiterbildung der Sachkundigen und befähigten Personen. Überalterte und/oder nicht instand gehaltene Feuerlöscher können bei Benutzung versagen oder im Extremfall explodieren. Im letzten Fall ist mit erheblichen Unfallfolgen oder sogar Todesfällen zu rechnen. Leider waren in der Vergangenheit solche Vorkommnisse schon zu beklagen.

Die gesetzliche Produkthaftung oder kaufrechtliche Gewährleistung des Herstellers für den Feuerlöscher ist nach 20 / 25 Jahren abgelaufen. Der Feuerlöscher als Sicherheitsprodukt kann bei einer Gebrauchsdauer von bis zu 25 Jahren zweifelsohne als langlebiges Investitionsgut bezeichnet werden.

Die bestehende Rechtslage verpflichtet den Hersteller auf die Gefahren einer Verwendung über die empfohlene Lebensdauer hinaus hinzuweisen und den Austausch der Feuerlöscher ab diesem Zeitpunkt dringend zu empfehlen.

Haftung des Wartungsdienstes

Feuerlöscher müssen nach längstens 24 Monaten durch einen ausgebildeten Sachkundigen instand gehalten werden. Die Anforderungen sind in der DIN 14 406 Teil 4 geregelt. Diese Norm sagt auch aus, dass der Sachkundige vorrangig die Instandhaltungsanweisungen des Herstellers zu beachten hat. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen so genannte Sachkundige / befähigte Personen. Fachlich handelt es sich hier um die bisherigen Sachkundigen nach DIN 14 406 Teil 4, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräterichtlinie erhalten haben.

Nach DIN 14 406 Teil 4 und TRBS 1203 unterliegt der Sachkundige bzw. die befähigte Person bei seiner Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und ist somit weisungsunabhängig. Die erfolgte Wartung und Instandhaltung des Feuerlöschers wird durch den Instandhaltungsnachweis auf dem Feuerlöscher dokumentiert. Somit wird die Gewähr für die Funktionssicherheit zum Zeitpunkt der Instandhaltung übernommen.

Der Sachkundige bzw. die befähigte Person hat sich bei der Durchführung der Wartung / Instandhaltung am Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren, welcher sich in den Instandhaltungsanweisungen der Hersteller widerspiegelt. Sobald sich der Sachkundige nicht an die Herstelleranweisungen hält, so z. B. durch die Verwendung von nicht anerkannten Ersatzteilen oder Lösch- und Treibmitteln, erlischt für den Hersteller die Haftung und Gewährleistung. In unseren Instandhaltungsanweisungen ist für jeden Feuerlöscher eine Aussage über dessen Lebensdauer enthalten. Das bedeutet: gemäß § 12 Abs. 3, 5 BetrSichV und § 15 sowie 17 der BetrSichV ist der Sachkundige bzw. die befähigte Person nicht nur berechtigt die Prüfplakette zu verweigern, sondern im Falle einer Überschreitung der Lebensdauer bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgabe sogar verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen.

Haftung des Betreibers

Werden in einem Unternehmen auf Grund von Vorschriften und/oder behördlichen Auflagen Feuerlöscher vorgehalten, so hat der Unternehmer nach Betriebssicherheitsverordnung die Pflicht, die Funktionssicherheit dieser Geräte sicherzustellen. Der Unternehmer als Betreiber der Feuerlöscher hat dadurch auch die arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Schutz seiner Mitarbeiter.

Er handelt auf eigenes Risiko, wenn trotz der Herstellerhinweise und Verweigerung des Instandhaltungsnachweises durch den Sachkundigen / befähigte Person ein überalterter Feuerlöscher weiter für den Brandschutz vorgehalten wird. Er haftet dann persönlich für Schäden, die durch den Einsatz eines veralteten Feuerlöschers entstehen können. Dies gilt auch bei einer erneuten Vorstellung eines Feuerlöschers bei einem anderen Sachkundigen / befähigten Person, die fälschlicherweise einen Instandhaltungsnachweis erteilt. Durch diese Vorgehensweise kann sich der Unternehmer nicht entlasten. Wer sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedient, befreit sich nicht von der Eigenhaftung in strafrechtlicher Hinsicht.

Arbeits- und zivilrechtliche Haftung gegenüber Mitarbeitern droht vor allem bei Personenschäden nach der Benutzung überalterter Feuerlöscher.

Erteilt der Sachkundige / die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisung bei einem überalterten Feuerlöscher die Prüfplakette trotzdem, geht sie ein hohes persönliches Risiko ein: neben der zivilrechtlichen Haftung kommt es zusätzlich auch zu einer strafrechtlichen Haftung, wenn der überalterte Feuerlöscher beim Betreiber versagt und es dadurch zu Sach- oder sogar Personenschäden kommt.

Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir:

  1. Die Einhaltung der Wartungs- und Instandhaltungsintervalle 
  2. Das Aussondern von Dauerdrucklöschern nach 20 Jahren und allen anderen tragbaren Feuerlöschern nach 25 Jahren 

Mit der Einhaltung unserer Empfehlungen sind Sie auf der sicheren Seite zum Schutz von Personen, Sachwerten und der Umwelt.

 

Aufbau und Funktionsweise eines Auflade-Feuerlöschers

Gerät einsatzbereit machen:

1. Sicherungssteg (1) herausziehen 

2. Durch Einschlagen des Schlagknopfes (2) wird ... 

3. die Treibgasflasche (3) mittels ... 

4. Durchstoßmesser (4) geöffnet und ... 

5. der Behälter (5) erhält über das Blasrohr seinen Betriebsdruck.

Funktionsweise:

1. Dadurch wird das Löschpulver, nach Durchschlagen einer Berstfolie (7), ... 

2. über Steigrohr (8) und ... 

3. Schlauchleitung (9) zur ... 

4. Löschpistole (10) geführt. 

Nach Betätigen der Löschpistole erfolgt der Ausstoß des Löschpulvers. Durch Loslassen des Löschpistolenhebels kann der Löschmittelausstoß beliebig unterbrochen werden. Der Löscher ist mit einem nicht dargestellten Sicherheitsventil ausgerüstet, welches den Behälter bei Erreichen eines Überdruckes entlastet.